Während der Zeit, in der ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz tätig und steuerpflichtig ist, hat es sich durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter vertreten zu lassen, der für alles, was die Mehrwertsteuer betrifft, Domizil gewährt (Art. 67 Abs. 1 MWSTG).
Der Steuerstellvertreter sorgt für die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur Mehrwertsteuer, wie das Erstellen der periodischen Abrechnungen und die Rückforderung von Vor- und Einfuhrsteuern. Er erstellt auch den Antrag für die Rückforderung von bezahlten Mehrwertsteuern in der Schweiz (sog. TAX REFUND – nur für Firmen).
Der Steuerstellvertreter trägt jedoch keine Haftung für allfällige Steuerschulden und für die übrigen geldwerten Ansprüche der Verwaltung. Die Bezahlung der Steuerschuld obliegt dem Steuerpflichtigen.
Wir beantragen gerne für Sie eine MWST-Nummer bei der Schweizer Steuerbehörde und vertreten Ihr Unternehmen gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung, wobei wir nicht nur mechanisch die Quartalsabrechnung für Sie erstellen, sondern stets auch bemüht sind, Ihnen Vorschläge zur Optimierung der Abläufe und Bereitstellung der Unterlagen zu unterbreiten.