Ihre

Mehrwertsteuer

Fiskalvertretung

in der Schweiz

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Weshalb eine MWST-Fiskalvertretung notwendig ist

Während der Zeit, in der ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz tätig und steuerpflichtig ist, hat es sich durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter vertreten zu lassen, der für alles, was die Mehrwertsteuer betrifft, Domizil gewährt (Art. 67 Abs. 1 MWSTG).

Der Steuerstellvertreter sorgt für die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur Mehrwertsteuer, wie das Erstellen der periodischen Abrechnungen und die Rückforderung von Vor- und Einfuhrsteuern. Er erstellt auch den Antrag für die Rückforderung von bezahlten Mehrwertsteuern in der Schweiz (sog. TAX REFUND – nur für Firmen).

Der Steuerstellvertreter trägt jedoch keine Haftung für allfällige Steuerschulden und für die übrigen geldwerten Ansprüche der Verwaltung. Die Bezahlung der Steuerschuld obliegt dem Steuerpflichtigen.

Wir beantragen gerne für Sie eine MWST-Nummer bei der Schweizer Steuerbehörde und vertreten Ihr Unternehmen gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung, wobei wir nicht nur mechanisch die Quartalsabrechnung für Sie erstellen, sondern stets auch bemüht sind, Ihnen Vorschläge zur Optimierung der Abläufe und Bereitstellung der Unterlagen zu unterbreiten.

Umsatzgrenze für die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht

Seit 1. Januar 2018 gilt die bekannte CHF 100’000 Grenze nicht mehr nur auf dem in der Schweiz erzielten Umsatz, sondern auf dem weltweit erzielten Umsatz. Erwirtschaftet ein Unternehmen weltweit über CHF 100’000, so unterliegen Leistungen in der Schweiz schon ab dem ersten CHF 1.00 der schweizerischen Mehrwertsteuer.

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MWST-Sätze in der Schweiz

Seit dem 1. Januar 2018 gelten für den Normalsatz: 7,7 %, reduzierter Satz: 2,5 % und für den Sondersatz für Beherbergung: 3,7 %.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten für den Normalsatz: 8.1 %, reduzierter Satz: 2.6 % und für den Sondersatz für Beherbergung: 3.8 %.

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Werkleistungen in der Schweiz

Werklieferungen (Lieferung inkl. Montage, sowie Serviceleistungen) gelten als eine steuerbare Lieferung im Zusammenhang mit Grundstücken, Immobilien oder an sich in der Schweiz befindenden Gegenständen und gelten an dem Ort erbracht, an dem das Grundstück, Gebäude oder der Gegenstand gelegen ist. Die Gesellschaft erbringt in diesen Fällen steuerbare Leistungen in der Schweiz.

Sofern Personen Ihrer Unternehmung in der Schweiz physisch tätig sind, sind die minimalen gesetzlichen Arbeits- und Lohnbedingungen einzuhalten.

Neben dem allgemeinen geltenden Arbeitsrecht gilt es allenfalls Spezialbestimmungen eines  Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder der  Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) zu berücksichtigen, sowie die Bewilligungs- und/oder Meldungspflichten einzuhalten.

Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und erstellen auch Lohnabrechnung gemäss den Schweizerischen Vorgaben für die Zeit, in der Ihr Unternehmen Personal in der Schweiz beschäftigt.

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Versandhandel in die Schweiz

Grundsätzlich liegt der Ort einer Lieferung dort, wo die Versendung derer beginnt. Liefert somit ein Unternehmen Ware direkt an einen Endabnehmer in der Schweiz, ohne diese zu installieren, führt das Unternehmen aus Sicht der schweizerischen MWST eine Lieferung im Ausland aus und wird in der Schweiz nicht steuerpflichtig. Importeur und Schuldner der Einfuhrsteuer ist in diesem Fall der Empfänger in der Schweiz.

Mit einer sog. «Unterstellungserklärung Ausland» wird der Ort der Lieferung, welcher wie oben beschrieben im Ausland liegt, in die Schweiz verlegt und die Lieferungen gelten als in der Schweiz ausgeführt. Die Einfuhr wird im eigenen Namen deklariert. D.h. der Versender tritt anstelle des Empfängers in der Schweiz als Importeur auf und wird Schuldner der Zollabgaben und der Einfuhrsteuern. Die Lieferungen an schweizerische Kunden sind mit den in der Schweiz geltenden Steuersätzen abzurechnen und die MWST ist an die ESTV abzuliefern. Dem Unternehmen steht im Gegenzug der Vorsteuerabzug zu, wodurch u.a. die bezahlte Einfuhrsteuer zurückgefordert werden kann.

Mehrwertsteuerpflicht aufgrund «Kleinsendungen» von Versandhändler

Aus erhebungswirtschaftlichen Gründen verzichtete die Eidgenössische Zollverwaltung bis 31.12.2018 bei Sendungen mit einem Steuerbetrag von CHF 5.00 oder weniger (nachfolgend als Kleinsendungen bezeichnet) auf die Erhebung der Einfuhrsteuer. Dadurch konnten Waren mit einem Warenwert (inkl. Versandkosten) von CHF 62.50 beim Normalsatz von 7.7% resp. CHF 200.00 Franken beim reduzierten Satz von 2,5% (z.B. Bücher, Zeitschriften, Lebensmittel) steuerbefreit in die Schweiz eingeführt werden.

Erzielt nun ein Versandhändler seit 1. Januar 2019 pro Jahr über CHF 100‘000 Umsatz aus Kleinsendungen, gelten seine Lieferungen automatisch als Inlandlieferungen und das Unternehmen wird in der Folge in der Schweiz obligatorisch steuerpflichtig. Mit der Steuerpflicht wird auch eine Fiskalvertretung in der Schweiz benötigt.

Elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) für den Import

Die Eidgenössische Zollverwaltung führte am 1. März 2018 das Obligatorium für die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) im Verzollungssystem e-dec ein.

D.h. für die Rückforderung der Einfuhrsteuern ist nicht mehr die Veranlagung auf Papier massgebend, sondern die elektronischen Dateien, welche jedes Unternehmen selbständig bei der Zollverwaltung beziehen und eigenständig für die Zukunft archivieren muss.

Weshalb wir Ihr Fiskalvertreter in der Schweiz sind!

Wir vertreten Ihr Unternehmen gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), wobei wir nicht nur mechanisch die Quartalsabrechnung für Sie erstellen, sondern stets auch bemüht sind, Ihnen Vorschläge zur Optimierung der Abläufe und Bereitstellung der Unterlagen zu unterbreiten.

Aufgrund unseres umfassenden Wissens und unserer langjähriger Erfahrung können wir Sie auch im MwSt.-Recht, bei IT-Lösungen, Lohnabrechnungen und Prozessabläufen beraten.

Wir erfassen die Buchungsunterlagen in unserer Buchhaltungssoftware und erstellen die MwSt.-Abrechnung nicht nur in einem Excel-File.

Speziell gewährleisten wir Ihnen die folgenden Punkte:

  • Sie haben eine komplette Nebenbuchhaltung zur Verfügung
  • Die Buchhaltung entspricht zu 100% den schweizerischen Gesetzen
  • Bei einer Anfrage der Steuerverwaltung steht ein MwSt.-Journal, ein Buchungs- journal, eine Erfolgsrechnung sowie Kontoauszüge auf Knopfdruck zur Verfügung
  • Ihre Firma hinterlässt somit jederzeit einen professionellen Eindruck bei der Steuerverwaltung!

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Gerne besprechen wir mit Ihnen das mögliche Set-Up in der Schweiz und senden Ihnen eine Offerte zu. Sprechen Sie uns unverbindlich an und füllen einfach kurz das Kontaktformular aus oder rufen uns unter 0041 61 511 52 54 an.

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