Leistungsempfänger mit Unternehmereigenschaft und mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, die in der Schweiz Auslagen für ihre unternehmerische Tätigkeiten haben, können die bezahlte Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen zurück vergüten lassen.
Vergütet wird die Mehrwertsteuer auf Leistungen, wenn
Der Antrag ist zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des auf die Vergütungsperiode nachfolgenden Jahres einzusenden. Die gesetzliche Einreichefrist ist nicht verlängerbar. Massgebend ist das Datum des Poststempels.